Es liegt keine Schuldbefreiung, sondern lediglich eine Umschuldung vor, wenn ein Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH mit eigenen privaten Mitteln die Betreibungsschulden seiner GmbH tilgt. Beachtlichkeit einer solchen Umschuldung im Rahmen der Prüfung der Zahlungsfähigkeit der GmbH gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG (E. 4.5).
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend das Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 4. Juni 2024 im Verfahren 160 24 539 II, mit welchem über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet worden ist. Gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden. Es gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung (Art. 251 lit. a ZPO). Das schriftlich begründete Konkurseröffnungsurteil vom 4. Juni 2024 ist der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 6. Juni 2024 zugestellt worden. Mit der Beschwerdeeinreichung am 13. Juni 2024 ist die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt. Den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren in Höhe von CHF 750.00 hat die Beschwerdeführerin innert Frist (Valuta 13. Juni 2024) mittels Hinterlegung eines Betrags von CHF 1'000.00 bei der Gerichtskasse des Kantonsgerichts geleistet. Mit dem vorinstanzlichen Urteil vom 4. Juni 2024 ist der Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet worden, wodurch diese zweifellos in ihren Interessen berührt und zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrem Rechts-begehren die Aufhebung der Konkurseröffnung. Sie begründet ihr Begehren mit dem Vorliegen eines Konkurshinderungsgrundes im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Im Weiteren behauptet und begründet die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit. Mithin ist das Vorliegen eines Rechtsbegehrens, eines zulässigen Beschwerdegrunds sowie einer rechtsgenüglichen Begründung desselben zu bejahen. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SGS 221) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Zivilkreisgerichtspräsidien das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig, wobei es den Entscheid in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten fällen kann. Somit sind sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Die Beschwerde als ausserordentliches Rechtsmittel richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO können vorbehältlich besonderer Bestimmungen des Gesetzes (Art. 326 Abs. 2 ZPO) im Beschwerdeverfahren grundsätzlich keine neuen Anträge, Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel vorgebracht werden. Eine besondere Bestimmung im Sinne von Art. 326 Abs. 2 ZPO ist in Art. 174 Abs. 1 SchKG für das Verfahren betreffend die Konkurseröffnung statuiert, wonach es dem Schuldner gestattet ist, neue Tatsachen geltend zu machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Das Vorbringen neuer Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG ist innert Rechtsmittelfrist selbst dann zulässig, wenn diese nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind (BGE 136 III 294 E. 3.2; BSK SchKG- Giroud / Theus Simoni , 3. Aufl., 2021, Art. 174 N 20a). 2.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde einen Konkurshinderungsgrund nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG geltend, womit die neuen Behauptungen diesbezüglich sowie die eingereichten Urkundenbeweise (diverse Beschwerdebeilagen) in Anwendung von Art. 326 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG ohne Weiteres zu berücksichtigen sind. 3.1 Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden nachweist, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten innert Rechtsmittelfrist getilgt worden ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt worden ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). 3.2 Die Beschwerdeführerin hat per Valuta 13. Juni 2024 eine Zahlung in Höhe von CHF 36'409.45 an das Betreibungsamt Basel-Landschaft geleistet, mit welcher unter anderem die streitgegenständliche Betreibungsschuld in der Betreibung Nr. zzzzz vollständig beglichen worden ist (dazu nachstehende Erwägung 4.4). Ob allein mit dieser Zahlung innerhalb der Beschwerdefrist von zehn Tagen bereits ein Konkurshinderungsgrund im Sinne von Art. 174 Abs. 2 lit. 1 SchKG vorliegt, kann hier offengelassen werden. Denn mit den Zahlungen von CHF 3'873.85 und CHF 400.00 in die Gerichtskasse des Kantonsgerichts ebenfalls per Valuta 13. Juni 2024 hat die Beschwerdeführerin innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist die gesamte Betreibungsschuld (einschliesslich Kosten) von CHF 3'673.85 sowie insgesamt CHF 600.00 für die Gerichtsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 zuhanden der Beschwerdegegnerin in die Gerichtskasse des Kantonsgerichts hinterlegt. Damit liegt ein Konkurshinderungsgrund gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vor. Vom hinterlegten Gesamtbetrag sind der Beschwerdeführerin mit Blick auf die bei Konkursbeschwerden praxisübliche Kostenverlegung nach Art. 107 ZPO (vgl. dazu nachstehende Erwägung 5) CHF 200.00 zurückzuerstatten, während der Beschwerdegegnerin die von ihr für das erstinstanzliche Verfahren vorgeschossene Gerichtsgebühr von CHF 400.00 auszubezahlen ist. 4.1 Zumal die Hinterlegung der gesamten Betreibungsschuld einschliesslich aller Kosten zuhanden der Beschwerdegegnerin nach dem Konkurseröffnungsurteil vom 4. Juni 2024 erfolgt ist, hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG zusätzlich ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähig im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind (BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1). Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (BGer 5A_642/2010 vom 7. Dezember 2010, E. 2.4). Es bedarf des Vorliegens ernsthafter Gründe, dass der Schuldner inskünftig in der Lage sein wird, seine Verbindlichkeiten aus eigenen Mitteln zu erfüllen. Dies ist anzunehmen, wenn seine Illiquidität einzig vorübergehender Natur ist, wenn seine Schulden nicht sehr umfassend sind und wenn der Zahlungsverzug bezüglich der Konkursforderung entschuldbar ist (BSK SchKG- Giroud / Theus Simoni , 3. Aufl., 2021, Art. 174 N 26b mit Verweis auf OGer BE ZK 17 142 vom 14. Juli 2020, E. 13.4). Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (BSK SchKG- Giroud / Theus Simoni , 3. Aufl., 2021, Art. 174 N 26b). Der Schuldner muss nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen (BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1; 5A_960/2012 vom 29. Januar 2013, E. 4). Falls Konkursandrohungen (oder Pfändungsankündigungen) gegen den Schuldner bestehen, hat er nachzuweisen, dass bezüglich dieser Schulden Konkurshinderungsgründe im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 SchKG vorliegen, ausser er kann glaubhaft machen, dass er über flüssige Mittel verfügt, um diese und auch die übrigen fälligen Forderungen zu tilgen (BSK SchKG- Giroud / Theus Simoni , 3. Aufl., 2021, Art. 174 N 26b mit Verweis auf BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1 und KGer FR 102 2020 191, E. 2.1). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid anzusehen ist. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindrucks (BGer 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020, E. 4; BSK SchKG- Giroud / Theus Simoni , 3. Aufl., 2021, Art. 174 N 26b m.w.H.). 4.2 Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ist glaubhaft gemacht, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit (BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020, E. 3.1). Hierfür genügt insbesondere, dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Betriebs nicht von vornherein verneint werden muss (BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1). Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015, E. 3.2.1). Er darf sich hierbei nicht mit blossen Behauptungen begnügen, sondern muss konkrete Dokumente wie namentlich Zahlungsbelege, Belege über die ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel (bspw. Bankguthaben), Schuldnerliste, Auszug aus dem Betreibungsregister, aktuelle Jahresrechnung und/oder Zwischenbilanz vorlegen (BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1). 4.3 Hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie mit der Überweisung von CHF 36'409.45 an das Betreibungsamt Basel-Landschaft per Valuta 13. Juni 2024 alle bestehenden Betreibungsforderungen gemäss Schuldner-Information vom 6. Juni 2014 getilgt habe. Damit seien sämtliche betreibungsrechtlich bekannten Schulden beglichen worden. Die Beschwerdeführerin sei gut ausgelastet und habe zuletzt einen Grossauftrag mit einem Volumen von CHF 403'243.50 als Subunternehmerin der C. AG erhalten, was sich aus dem eingereichten Subunternehmervertrag ergebe (Beschwerdebeilage 3a). Aufgrund von Verzögerungen sei der Beginn des Bauprojekts auf den 20. Juni 2024 verschoben worden. Die Kunden der Beschwerdeführerin seien mit den ausgeführten Arbeiten hoch zufrieden, was sich daran zeige, dass die Beschwerdeführerin über eine Liste von verschiedenen Kunden in der ganzen Schweiz verfüge, wozu neben der C. AG mit Sitz in Uznach (SG) auch die D. GmbH mit Sitz in Opfikon (ZH) und die E. AG mit Sitz in Baar (ZG) zählen würden. Gemäss aktueller Debitorenliste per 12. Juni 2024 (Beschwerdebeilage 10) verfüge die Beschwerdeführerin über offene Forderungen in Höhe von CHF 79'602.75, wobei sie ihre Forderung gegenüber der F. AG in Höhe von CHF 26'925.00 wohl auf dem Rechtsweg durchsetzen müsse und die Forderung gegenüber der G. GmbH in Höhe von CHF 8'490.70 im inzwischen eingeleiteten Konkursverfahren gegen die G. GmbH eingeben müsse. Des Weiteren könne den Jahresrechnungen 2022 und 2023 entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin jeweils einen Gewinn von CHF 1'292.00 im Jahr 2022 bzw. von CHF 4'969.00 im Jahr 2023 erwirtschaftet habe. Damit sei aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin schon seit ihrer Gründung im Juli 2022 Gewinne erziele. Die monatlichen Fixausgaben seien mit rund CHF 52'000.00 moderat, darin sei der Personalaufwand inklusive Sozialausgaben von CHF 21'450.50 für drei Mitarbeiter enthalten. Weitere Kreditoren gebe es nicht und aufgrund der konstanten Auftragslage, dem zuletzt geschlossenen Grossauftrag mit einem Volumen von CHF 403'243.50 als Subunternehmerin der C. AG sowie der offenen Forderungen von CHF 79'602.75 seien die Zukunftsaussichten positiv. Die Beschwerdeführerin sei somit zahlungsfähig, zumal ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen sei. 4.4 Das Kantonsgericht erachtet die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG als genügend glaubhaft gemacht. Als Beschwerdebeilage 18 hat sie eine Einzahlungs-Quittung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 13. Juni 2024 eingereicht, welche die Zahlung von CHF 36'409.45 für die vollständige Tilgung der Betreibungsschulden der Beschwerdeführerin betreffend die Betreibungen Nr. zzzzz, yyyyy, xxxxx, wwwww, vvvvv, uuuuu sowie ttttt bescheinigt. Damit hat die Beschwerdeführerin die streitgegenständliche Betreibungsforderung der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. zzzzz zum einen mit der Zahlung an das Betreibungsamt Basel-Landschaft per Valuta 13. Juni 2024 beglichen; zum anderen hat die Beschwerdeführerin die streitgegenständliche Betreibungsforderung ebenfalls per Valuta 13. Juni 2024 bei der Gerichtskasse des Kantonsgerichts hinterlegt. Diese doppelte Leistung der Betreibungsforderung sei laut der Beschwerdeführerin «sicherheitshalber» erfolgt. Aufgrund dessen, dass die Beschwerdegegnerin vom Betreibungsamt Basel-Landschaft eine Zahlung in Höhe ihrer Betreibungsforderung in der Betreibung Nr. zzzzz erhalten wird, ist der Beschwerdeführerin der beim Kantonsgericht hinterlegte Betrag von CHF 3'673.85 zurückzuerstatten, zumal die Beschwerdegegnerin keinen gegenteiligen Antrag gestellt hat. Werden die CHF 200.00 hinzugerechnet, welche die Beschwerdeführerin zu viel für die erstinstanzliche Gerichtsgebühr hinterlegt hat (dazu vorstehende Erwägung 3.2), ist ihr ein Betrag von insgesamt CHF 3'873.85 aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts zurückzubezahlen. 4.5 Die Zahlung von CHF 36'409.45 für die vollständige Tilgung aller Betreibungsschulden der Beschwerdeführerin stammt aus privaten Mitteln eines Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, woraus sich eine neue Verpflichtung der Beschwerdeführerin in vorgenannter Höhe gegenüber ihrem Geschäftsführer und damit keine Schuldbefreiung, sondern lediglich eine Umschuldung ergeben hat. Eine solche Umschuldung ist vorliegend bezüglich der Zahlungsfähigkeit grundsätzlich unbeachtlich, weil nicht anzunehmen ist, dass ein Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH seine Forderung in absehbarer Zeit zwangsvollstreckungsrechtlich gegen seine Gesellschaft durchsetzen wird. Gleichwohl ist diese neue Verpflichtung in der Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. In Anbetracht der glaubhaft gemachten guten Auslastung und konstanten Auftragslage der Beschwerdeführerin, ihrer offenen Forderungen per 12. Juni 2024 von CHF 79'602.75 (wobei zwei Forderungen von CHF 26'925.00 und CHF 8'490.70 wohl gerichtlich bzw. konkursrechtlich durchzusetzen sein werden, dazu vorstehende Erwägung 4.3) und ihrer Fixkosten von monatlich etwa CHF 52'000.00, welche mit den voraussichtlichen Einnahmen der Beschwerdeführerin glaubhaft gedeckt werden können, erscheint die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin auch in Zukunft gewinnbringend zu sein. Es bestehen folglich positive Zukunftsaussichten für die Beschwerdeführerin, womit die Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG bejaht werden kann. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des am 4. Juni 2024 über die Beschwerdeführerin eröffneten Konkurses. Allerdings ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sich eine erneute Konkurseröffnung negativ auf die Beurteilung ihrer Zahlungsfähigkeit auswirken könnte und sie in einem künftigen, gestützt auf Art. 174 Abs. 2 SchKG geführten Rechtsmittelverfahren deshalb nicht mehr mit einer Gutheissung einer Beschwerde rechnen kann.
E. 5 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Von diesem Grundsatz kann in den Fällen von Art. 107 und Art. 108 ZPO abgewichen werden, wobei letzterer die Auferlegung unnötiger Prozesskosten an jene Person vorsieht, die sie verursacht hat (Verursacherprinzip). Die Beschwerdeführerin hat vorliegend die Konkursforderung nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Konkursverhandlung ferngeblieben und hat sich auch im Übrigen im erstinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hat somit die im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten verursacht. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, dass die Beschwerdeführerin trotz Gutheissung ihrer Beschwerde die Prozesskosten beider Instanzen trägt. Damit ist Ziffer 2 des angefochtenen Urteils, wonach die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen und im Übrigen jede Partei für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen hat, zu bestätigen. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG auf CHF 750.00 festgesetzt und mit dem hinterlegten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 verrechnet. Der Beschwerdeführerin ist somit ein Betrag von CHF 250.00 zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist nicht auszurichten, da sie sich nicht hat vernehmen lassen und bei ihr kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden ist.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss wird die Konkurseröffnung über die A. GmbH gemäss Ziffer 1 des Urteils des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 4. Juni 2024 (Verfahren 160 24 539 II) in der Betreibung Nr. zzzzz des Betreibungsamtes Basel-Landschaft aufgehoben.
- Ziffer 2 des Urteils des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom
- Juni 2024 (Verfahren 160 24 539 II) lautend: «Die Gerichtsgebühr von CHF 400.00 geht zu Lasten der Konkursmasse. Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen.» wird bestätigt.
- Vom hinterlegten Betrag werden der Beschwerdegegnerin CHF 400.00 und der Beschwerdeführerin CHF 3'873.85 bezahlt.
- Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem hinterlegten Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 verrechnet. Der Beschwerdeführerin werden CHF 250.00 zurückerstattet.
- Jede Partei hat ihre eigenen Parteikosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 6. August 2024 (410 24 146) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Es liegt keine Schuldbefreiung, sondern lediglich eine Umschuldung vor, wenn ein Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH mit eigenen privaten Mitteln die Betreibungsschulden seiner GmbH tilgt. Beachtlichkeit einer solchen Umschuldung im Rahmen der Prüfung der Zahlungsfähigkeit der GmbH gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG (E. 4.5). Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco Parteien A. GmbH , vertreten durch Advokat Dr. Dominik Milani, Selnaustrasse 6, Postfach, 8021 Zürich 1, Beschwerdeführerin gegen B. , Beschwerdegegnerin Gegenstand Konkurseröffnung in Betreibung Nr. zzzzz Beschwerde gegen das Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 4. Juni 2024 A. In der Betreibung Nr. zzzzz des Betreibungsamtes Basel-Landschaft (nachfolgend Betreibungsamt) stellte die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost mit Eingabe vom 18. März 2024 das Konkursbegehren für eine Forderung von insgesamt CHF 3'673.85 (inklusive Kosten, ohne Zinsen) gegen die A. GmbH mit Sitz in S. BL. B. Die Parteien wurden mit Verfügung vom 8. April 2024 auf den 4. Juni 2024, 10:00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen. Überdies wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass der Konkurs auch in ihrer Abwesenheit eröffnet werden könne und sie zur Vermeidung der Konkurseröffnung den Nachweis über die Zahlung der in Betreibung gesetzten Forderung (inklusive Kosten) sowie einer reduzierten Gerichtsgebühr von CHF 200.00, total CHF 3'873.85, zu erbringen habe. Hierzu habe sie den Zahlungsnachweis auf der Gerichtskanzlei vorzulegen. C. Nachdem die Parteien der Konkursverhandlung vom 4. Juni 2024 ferngeblieben waren und die Beschwerdeführerin im Konkurseröffnungsverfahren nichts gegen die Begehren der Beschwerdegegnerin vorgebracht hatte, eröffnete der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost mit Urteil vom 4. Juni 2024 den Konkurs über die Beschwerdeführerin. Die Gerichtsgebühr von CHF 400.00 ging zu Lasten der Konkursmasse und jede Partei hatte für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. D. Gegen das Konkurseröffnungsurteil vom 4. Juni 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Juni 2024 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend Kantonsgericht), Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Konkurseröffnung. Zudem ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Begehren zusammenfassend damit, dass sie die betriebene Schuld inklusive Kosten von gesamthaft CHF 3‘873.85 am 13. Juni 2024 und somit innerhalb der Beschwerdefrist von 10 Tagen bei der Gerichtskasse der Rechtsmittelinstanz hinterlegt habe. Gleichzeitig habe sie die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 400.00 sowie einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 1‘000.00 für das Beschwerdeverfahren hinterlegt. Die eingereichten Belege würden ausserdem aufzeigen, dass die Beschwerdeführerin zahlungsfähig im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG sei. E. Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 erteilte das Kantonsgericht der Beschwerde in der Betreibung Nr. zzzzz vorläufig die aufschiebende Wirkung, wobei es die Beschwerdeführerin aufforderte, unter Beibringung weiterer sachdienlicher Unterlagen darzulegen, woher die Mittel zur Tilgung sämtlicher Betreibungsschulden stammen würden und ob bzw. welche Verpflichtungen dabei eingegangen worden seien. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin den von der C. AG gegengezeichneten Subunternehmervertrag vom 23. April 2024 einzureichen. Nach Eingang dieser Unterlagen und Darlegungen der Beschwerdeführerin werde über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde definitiv entschieden. Der Beschwerdegegnerin räumte das Kantonsgericht eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme zur Beschwerde vom 13. Juni 2024 ein. F. In ihrer Eingabe vom 17. Juni 2024 legte die Beschwerdeführerin den vom Kantonsgericht verlangten gegengezeichneten Subunternehmervertrag vom 23. April 2024 ins Recht und liess verlauten, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin private Mittel zur Tilgung der Betreibungsschulden der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt habe, zumal Letztere aufgrund der Konkurseröffnung nicht mehr selbständig über ihre eigenen Mittel habe verfügen können. Das Kantonsgericht erteilte daraufhin mit Verfügung vom 1. Juli 2024 der Beschwerde definitiv die aufschiebende Wirkung. Zudem hielt es fest, dass innert Frist keine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zur Beschwerde vom 13. Juni 2024 eingegangen sei. Es schloss den Schriftenwechsel unter Hinweis auf das verfassungsmässige Replikrecht der Parteien und kündigte diesen seinen Entscheid auf Grundlage der Akten an. Erwägungen 1. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend das Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 4. Juni 2024 im Verfahren 160 24 539 II, mit welchem über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet worden ist. Gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden. Es gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung (Art. 251 lit. a ZPO). Das schriftlich begründete Konkurseröffnungsurteil vom 4. Juni 2024 ist der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 6. Juni 2024 zugestellt worden. Mit der Beschwerdeeinreichung am 13. Juni 2024 ist die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt. Den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren in Höhe von CHF 750.00 hat die Beschwerdeführerin innert Frist (Valuta 13. Juni 2024) mittels Hinterlegung eines Betrags von CHF 1'000.00 bei der Gerichtskasse des Kantonsgerichts geleistet. Mit dem vorinstanzlichen Urteil vom 4. Juni 2024 ist der Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet worden, wodurch diese zweifellos in ihren Interessen berührt und zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrem Rechts-begehren die Aufhebung der Konkurseröffnung. Sie begründet ihr Begehren mit dem Vorliegen eines Konkurshinderungsgrundes im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Im Weiteren behauptet und begründet die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit. Mithin ist das Vorliegen eines Rechtsbegehrens, eines zulässigen Beschwerdegrunds sowie einer rechtsgenüglichen Begründung desselben zu bejahen. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SGS 221) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Zivilkreisgerichtspräsidien das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig, wobei es den Entscheid in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten fällen kann. Somit sind sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Die Beschwerde als ausserordentliches Rechtsmittel richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO können vorbehältlich besonderer Bestimmungen des Gesetzes (Art. 326 Abs. 2 ZPO) im Beschwerdeverfahren grundsätzlich keine neuen Anträge, Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel vorgebracht werden. Eine besondere Bestimmung im Sinne von Art. 326 Abs. 2 ZPO ist in Art. 174 Abs. 1 SchKG für das Verfahren betreffend die Konkurseröffnung statuiert, wonach es dem Schuldner gestattet ist, neue Tatsachen geltend zu machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Das Vorbringen neuer Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG ist innert Rechtsmittelfrist selbst dann zulässig, wenn diese nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind (BGE 136 III 294 E. 3.2; BSK SchKG- Giroud / Theus Simoni , 3. Aufl., 2021, Art. 174 N 20a). 2.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde einen Konkurshinderungsgrund nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG geltend, womit die neuen Behauptungen diesbezüglich sowie die eingereichten Urkundenbeweise (diverse Beschwerdebeilagen) in Anwendung von Art. 326 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG ohne Weiteres zu berücksichtigen sind. 3.1 Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden nachweist, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten innert Rechtsmittelfrist getilgt worden ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt worden ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). 3.2 Die Beschwerdeführerin hat per Valuta 13. Juni 2024 eine Zahlung in Höhe von CHF 36'409.45 an das Betreibungsamt Basel-Landschaft geleistet, mit welcher unter anderem die streitgegenständliche Betreibungsschuld in der Betreibung Nr. zzzzz vollständig beglichen worden ist (dazu nachstehende Erwägung 4.4). Ob allein mit dieser Zahlung innerhalb der Beschwerdefrist von zehn Tagen bereits ein Konkurshinderungsgrund im Sinne von Art. 174 Abs. 2 lit. 1 SchKG vorliegt, kann hier offengelassen werden. Denn mit den Zahlungen von CHF 3'873.85 und CHF 400.00 in die Gerichtskasse des Kantonsgerichts ebenfalls per Valuta 13. Juni 2024 hat die Beschwerdeführerin innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist die gesamte Betreibungsschuld (einschliesslich Kosten) von CHF 3'673.85 sowie insgesamt CHF 600.00 für die Gerichtsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 zuhanden der Beschwerdegegnerin in die Gerichtskasse des Kantonsgerichts hinterlegt. Damit liegt ein Konkurshinderungsgrund gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vor. Vom hinterlegten Gesamtbetrag sind der Beschwerdeführerin mit Blick auf die bei Konkursbeschwerden praxisübliche Kostenverlegung nach Art. 107 ZPO (vgl. dazu nachstehende Erwägung 5) CHF 200.00 zurückzuerstatten, während der Beschwerdegegnerin die von ihr für das erstinstanzliche Verfahren vorgeschossene Gerichtsgebühr von CHF 400.00 auszubezahlen ist. 4.1 Zumal die Hinterlegung der gesamten Betreibungsschuld einschliesslich aller Kosten zuhanden der Beschwerdegegnerin nach dem Konkurseröffnungsurteil vom 4. Juni 2024 erfolgt ist, hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG zusätzlich ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähig im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind (BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1). Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (BGer 5A_642/2010 vom 7. Dezember 2010, E. 2.4). Es bedarf des Vorliegens ernsthafter Gründe, dass der Schuldner inskünftig in der Lage sein wird, seine Verbindlichkeiten aus eigenen Mitteln zu erfüllen. Dies ist anzunehmen, wenn seine Illiquidität einzig vorübergehender Natur ist, wenn seine Schulden nicht sehr umfassend sind und wenn der Zahlungsverzug bezüglich der Konkursforderung entschuldbar ist (BSK SchKG- Giroud / Theus Simoni , 3. Aufl., 2021, Art. 174 N 26b mit Verweis auf OGer BE ZK 17 142 vom 14. Juli 2020, E. 13.4). Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (BSK SchKG- Giroud / Theus Simoni , 3. Aufl., 2021, Art. 174 N 26b). Der Schuldner muss nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen (BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1; 5A_960/2012 vom 29. Januar 2013, E. 4). Falls Konkursandrohungen (oder Pfändungsankündigungen) gegen den Schuldner bestehen, hat er nachzuweisen, dass bezüglich dieser Schulden Konkurshinderungsgründe im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 SchKG vorliegen, ausser er kann glaubhaft machen, dass er über flüssige Mittel verfügt, um diese und auch die übrigen fälligen Forderungen zu tilgen (BSK SchKG- Giroud / Theus Simoni , 3. Aufl., 2021, Art. 174 N 26b mit Verweis auf BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1 und KGer FR 102 2020 191, E. 2.1). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid anzusehen ist. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindrucks (BGer 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020, E. 4; BSK SchKG- Giroud / Theus Simoni , 3. Aufl., 2021, Art. 174 N 26b m.w.H.). 4.2 Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ist glaubhaft gemacht, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit (BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020, E. 3.1). Hierfür genügt insbesondere, dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Betriebs nicht von vornherein verneint werden muss (BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1). Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015, E. 3.2.1). Er darf sich hierbei nicht mit blossen Behauptungen begnügen, sondern muss konkrete Dokumente wie namentlich Zahlungsbelege, Belege über die ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel (bspw. Bankguthaben), Schuldnerliste, Auszug aus dem Betreibungsregister, aktuelle Jahresrechnung und/oder Zwischenbilanz vorlegen (BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1). 4.3 Hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie mit der Überweisung von CHF 36'409.45 an das Betreibungsamt Basel-Landschaft per Valuta 13. Juni 2024 alle bestehenden Betreibungsforderungen gemäss Schuldner-Information vom 6. Juni 2014 getilgt habe. Damit seien sämtliche betreibungsrechtlich bekannten Schulden beglichen worden. Die Beschwerdeführerin sei gut ausgelastet und habe zuletzt einen Grossauftrag mit einem Volumen von CHF 403'243.50 als Subunternehmerin der C. AG erhalten, was sich aus dem eingereichten Subunternehmervertrag ergebe (Beschwerdebeilage 3a). Aufgrund von Verzögerungen sei der Beginn des Bauprojekts auf den 20. Juni 2024 verschoben worden. Die Kunden der Beschwerdeführerin seien mit den ausgeführten Arbeiten hoch zufrieden, was sich daran zeige, dass die Beschwerdeführerin über eine Liste von verschiedenen Kunden in der ganzen Schweiz verfüge, wozu neben der C. AG mit Sitz in Uznach (SG) auch die D. GmbH mit Sitz in Opfikon (ZH) und die E. AG mit Sitz in Baar (ZG) zählen würden. Gemäss aktueller Debitorenliste per 12. Juni 2024 (Beschwerdebeilage 10) verfüge die Beschwerdeführerin über offene Forderungen in Höhe von CHF 79'602.75, wobei sie ihre Forderung gegenüber der F. AG in Höhe von CHF 26'925.00 wohl auf dem Rechtsweg durchsetzen müsse und die Forderung gegenüber der G. GmbH in Höhe von CHF 8'490.70 im inzwischen eingeleiteten Konkursverfahren gegen die G. GmbH eingeben müsse. Des Weiteren könne den Jahresrechnungen 2022 und 2023 entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin jeweils einen Gewinn von CHF 1'292.00 im Jahr 2022 bzw. von CHF 4'969.00 im Jahr 2023 erwirtschaftet habe. Damit sei aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin schon seit ihrer Gründung im Juli 2022 Gewinne erziele. Die monatlichen Fixausgaben seien mit rund CHF 52'000.00 moderat, darin sei der Personalaufwand inklusive Sozialausgaben von CHF 21'450.50 für drei Mitarbeiter enthalten. Weitere Kreditoren gebe es nicht und aufgrund der konstanten Auftragslage, dem zuletzt geschlossenen Grossauftrag mit einem Volumen von CHF 403'243.50 als Subunternehmerin der C. AG sowie der offenen Forderungen von CHF 79'602.75 seien die Zukunftsaussichten positiv. Die Beschwerdeführerin sei somit zahlungsfähig, zumal ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen sei. 4.4 Das Kantonsgericht erachtet die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG als genügend glaubhaft gemacht. Als Beschwerdebeilage 18 hat sie eine Einzahlungs-Quittung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 13. Juni 2024 eingereicht, welche die Zahlung von CHF 36'409.45 für die vollständige Tilgung der Betreibungsschulden der Beschwerdeführerin betreffend die Betreibungen Nr. zzzzz, yyyyy, xxxxx, wwwww, vvvvv, uuuuu sowie ttttt bescheinigt. Damit hat die Beschwerdeführerin die streitgegenständliche Betreibungsforderung der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. zzzzz zum einen mit der Zahlung an das Betreibungsamt Basel-Landschaft per Valuta 13. Juni 2024 beglichen; zum anderen hat die Beschwerdeführerin die streitgegenständliche Betreibungsforderung ebenfalls per Valuta 13. Juni 2024 bei der Gerichtskasse des Kantonsgerichts hinterlegt. Diese doppelte Leistung der Betreibungsforderung sei laut der Beschwerdeführerin «sicherheitshalber» erfolgt. Aufgrund dessen, dass die Beschwerdegegnerin vom Betreibungsamt Basel-Landschaft eine Zahlung in Höhe ihrer Betreibungsforderung in der Betreibung Nr. zzzzz erhalten wird, ist der Beschwerdeführerin der beim Kantonsgericht hinterlegte Betrag von CHF 3'673.85 zurückzuerstatten, zumal die Beschwerdegegnerin keinen gegenteiligen Antrag gestellt hat. Werden die CHF 200.00 hinzugerechnet, welche die Beschwerdeführerin zu viel für die erstinstanzliche Gerichtsgebühr hinterlegt hat (dazu vorstehende Erwägung 3.2), ist ihr ein Betrag von insgesamt CHF 3'873.85 aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts zurückzubezahlen. 4.5 Die Zahlung von CHF 36'409.45 für die vollständige Tilgung aller Betreibungsschulden der Beschwerdeführerin stammt aus privaten Mitteln eines Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, woraus sich eine neue Verpflichtung der Beschwerdeführerin in vorgenannter Höhe gegenüber ihrem Geschäftsführer und damit keine Schuldbefreiung, sondern lediglich eine Umschuldung ergeben hat. Eine solche Umschuldung ist vorliegend bezüglich der Zahlungsfähigkeit grundsätzlich unbeachtlich, weil nicht anzunehmen ist, dass ein Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH seine Forderung in absehbarer Zeit zwangsvollstreckungsrechtlich gegen seine Gesellschaft durchsetzen wird. Gleichwohl ist diese neue Verpflichtung in der Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. In Anbetracht der glaubhaft gemachten guten Auslastung und konstanten Auftragslage der Beschwerdeführerin, ihrer offenen Forderungen per 12. Juni 2024 von CHF 79'602.75 (wobei zwei Forderungen von CHF 26'925.00 und CHF 8'490.70 wohl gerichtlich bzw. konkursrechtlich durchzusetzen sein werden, dazu vorstehende Erwägung 4.3) und ihrer Fixkosten von monatlich etwa CHF 52'000.00, welche mit den voraussichtlichen Einnahmen der Beschwerdeführerin glaubhaft gedeckt werden können, erscheint die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin auch in Zukunft gewinnbringend zu sein. Es bestehen folglich positive Zukunftsaussichten für die Beschwerdeführerin, womit die Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG bejaht werden kann. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des am 4. Juni 2024 über die Beschwerdeführerin eröffneten Konkurses. Allerdings ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sich eine erneute Konkurseröffnung negativ auf die Beurteilung ihrer Zahlungsfähigkeit auswirken könnte und sie in einem künftigen, gestützt auf Art. 174 Abs. 2 SchKG geführten Rechtsmittelverfahren deshalb nicht mehr mit einer Gutheissung einer Beschwerde rechnen kann. 5. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Von diesem Grundsatz kann in den Fällen von Art. 107 und Art. 108 ZPO abgewichen werden, wobei letzterer die Auferlegung unnötiger Prozesskosten an jene Person vorsieht, die sie verursacht hat (Verursacherprinzip). Die Beschwerdeführerin hat vorliegend die Konkursforderung nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Konkursverhandlung ferngeblieben und hat sich auch im Übrigen im erstinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hat somit die im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten verursacht. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, dass die Beschwerdeführerin trotz Gutheissung ihrer Beschwerde die Prozesskosten beider Instanzen trägt. Damit ist Ziffer 2 des angefochtenen Urteils, wonach die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen und im Übrigen jede Partei für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen hat, zu bestätigen. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG auf CHF 750.00 festgesetzt und mit dem hinterlegten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 verrechnet. Der Beschwerdeführerin ist somit ein Betrag von CHF 250.00 zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist nicht auszurichten, da sie sich nicht hat vernehmen lassen und bei ihr kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden ist. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss wird die Konkurseröffnung über die A. GmbH gemäss Ziffer 1 des Urteils des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 4. Juni 2024 (Verfahren 160 24 539 II) in der Betreibung Nr. zzzzz des Betreibungsamtes Basel-Landschaft aufgehoben. 2. Ziffer 2 des Urteils des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom
4. Juni 2024 (Verfahren 160 24 539 II) lautend: «Die Gerichtsgebühr von CHF 400.00 geht zu Lasten der Konkursmasse. Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen.» wird bestätigt. 3. Vom hinterlegten Betrag werden der Beschwerdegegnerin CHF 400.00 und der Beschwerdeführerin CHF 3'873.85 bezahlt. 4. Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem hinterlegten Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 verrechnet. Der Beschwerdeführerin werden CHF 250.00 zurückerstattet. 5. Jede Partei hat ihre eigenen Parteikosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco